Gesetze von Sturmwind

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Vorwort

Die folgenden Artikel sind bindend für alle Personen die sich im Königreich Sturmwind aufhalten. Bitte beachtet dass, das Gesetzbuch noch nicht vollständig ist und das Strafmaß einzelner Artikel im Nachhinein noch verändert werden kann. Die in §20 SwGB aufgeführte Gold Summe ist in OOC Gold oder Gegenständen (der Verkaufswert der Gegenstände) zu bezahlen.

Des Weiteren ist es Sturmwind und deren verbündete Fraktionen unter bestimmten Umständen (abgesegnete Missionen, usw.) möglich, bestimmte Paragraphen außer Kraft zu setzen.

Gesetze:

§ 1 SwGB: Totschlag/Mord

Beschreibung: Es wird von einem Mord/Totschlag gesprochen wenn eine Person durch eine andere Person/en getötet wird. Dabei wird unterschieden zwischen Totschlag, der aus niedrigen Beweggründen (Neid, Eifersucht, Rache, Wut, Hass, usw.) geschieht und einen vorsätzlichen Totschlag der als Mord bezeichnet wird.
Strafmaß:
Totschlag: 10 Tage Gewölbe bis Todesstrafe, je nach schwere des Falls.
Mord: 15 Tage Gewölbe bis Todesstrafe, je nach schwere des Falls.

§ 2 SwGB: Tötung

Beschreibung: Es wird von einer Tötung gesprochen wenn eine Person durch eine andere Person unbeabsichtigt oder fahrlässig getötet wird. Dies geschieht meist durch mangelnder Umsicht bzw. Sorgfalt.
Strafmaß:
Tötung: 5 Tage Gewölbe bis Todesstrafe, je nach schwere des Falls.

§ 3 SwGB: Körperverletzung

Beschreibung: Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung.
Strafmaß:
Körperverletzung: 1 Tag Gewölbe bis Todesstrafe, je nach schwere des Falls.

§ 4 SwGB: Freiheitsberaubung

Beschreibung: Eine Freiheitsberaubung besteht dann wenn die Freiheit einer Person beraubt wird. Ausgenommen sind hier Mitglieder der Armee oder Stadtwache von Sturmwind, welche jederzeit eine Person verhaften dürfen (siehe § 19 SwGB).
Strafmaß:
Freiheitsberaubung: 2 Tage Gewölbe bis Todesstrafe, je nach schwere des Falls.

§ 5 SwGB: Nötigung

Beschreibung: Von einer Nötigung wird gesprochen wenn eine Person durch eine andere Person genötigt wird (gezwungen durch verschiedene Umstände) eine Straftat zu begehen.
Strafmaß:
Nötigung: Je nach schwere der Nötigung und der daraus resultierenden Straftat 5 Tage Gewölbe bis Todesstrafe für den Täter. Das Opfer kann je nach Fall ebenfalls zu 5 bis 30 Tage Gewölbe verurteilt werden.

§ 6 SwGB: Beleidigung

Beschreibung: Von einer Beleidigung wird gesprochen wenn eine Person ihrer Würde durch verbale Aktionen beraubt wird.
Strafmaß:
Beleidigung: 1 bis 2 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.

§ 7 SwGB: Rufmord/Üble Nachrede

Beschreibung: Von Rufmord/Übler Nachrede wird gesprochen wenn der Ruf und der damit verbundene Stand einer Person in der Gesellschaft, durch die Verbreitung von Gerüchten oder andere Mittel verringert wird und die Person so schlecht darsteht.
Strafmaß:
Rufmord/Üble Nachrede: 1 bis 30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.

§ 8 SwGB: Ausübung von dunklen Künsten

Beschreibung: Die Ausübung von dunklen Künsten ist im Königreich Sturmwind verboten. Allein die Zuwendung zu den dunklen Künsten stellt einen Strafbestand dar.
Strafmaß:
Ausübung von dunklen Künsten: Todesstrafe

§ 9 SwGB: Diebstahl

Beschreibung: Von Diebstahl wird gesprochen wenn eine Sache einer anderen Person mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig an zueignen, weggenommen wird. Bereits der Versuch eines Diebstahls ist strafbar.
Strafmaß:
Versuch eines Diebstahls: 1 bis 30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.
Diebstahl: 2 bis 30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.

§ 10 SwGB: Einbruch/Landfriedensbruch

Beschreibung: Von Einbruch wird gesprochen wenn in ein Gebäude eingedrungen wird um dort Gegenstände von den Besitzern des Gebäudes zu entwenden (Besonders schwerer Fall des Diebstahls). Landfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer.
Strafmaß:
Einbruch: 5 bis 30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.
Landfriedensbruch: 1 bis 30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.

§ 11 SwGB: Betrug/Erpressung

Beschreibung: Von einem Betrug wird gesprochen wenn der Täter beabsichtigt sich rechtswidrig an seinem Opfer zu bereichern. Die Erpressung setzt neben der Nötigung einen durch sie bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines Dritten voraus. Der Genötigte bedarf dabei einer echten Wahlfreiheit, ob er die Handlung des Täters hinnimmt oder mittels einer Schädigung den Vermögensschaden herbeiführt.
Strafmaß:
Betrug: 4 bis 30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.
Erpressung: 4 bis 30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.

§ 12 SwGB: Brandstiftung

Beschreibung: Von einer Brandstiftung wird gesprochen wenn ein Gebäude oder Gegenstand vorsätzlich angezündet wird.
Strafmaß:
Brandstiftung: 5 bis 30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.

§ 13 SwGB: Falschaussage

Beschreibung: Eine Falschaussage beschreibt eine Aussage einer Person welche bewusst nicht der Wahrheit entspricht. Dieser Artikel bezieht sich nur auf Aktionen der Armee oder Stadtwache von Sturmwind (Verhör, Befragung, Informationsbeschaffung der Armee, etc.).
Strafmaß:
Falschaussage: 1-5 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.

§ 14 SwGB: Amtsanmaßung

Beschreibung: Von einer Amtsanmaßung wird gesprochen wenn jemand unbefugt ein öffentliches Amt und/oder dessen Handlungen ausübt. Bereits der Versuch der Amtsanmaßung ist strafbar.
Strafmaß:
Amtsanmaßung: 15 Tage Gewölbe bis Todesstrafe, je nach schwere des Falls.

§ 15 SwGB: Widerstand gegen die Staatsgewalt

Beschreibung: Jeder Widerstand gegen die Staatsgewalt ist strafbar. Dies trifft ebenfalls bei der Behinderung von Ermittlungen der Armee oder Stadtwache von Sturmwind zu oder das leisten von Widerstand bei einer Verhaftung. Widerstand kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein.
Strafmaß:
Widerstand gegen die Staatsgewalt: 2-30 Tage Gewölbe, je nach schwere des Falls.

§ 16 SwGB: Fahnenflucht

Beschreibung: Als Fahnenflucht wird der Status eines Deserteurs bezeichnet. Ein Deserteur ist eine Person welche unehrenhaft den Dienst der Armee von Sturmwind verlassen hat oder bei einer Schlacht/Kampf geflohen ist und sich nicht seiner Verantwortung stellt.
Strafmaß:
Fahnenflucht: 25 Tage Gewölbe bis Todesstrafe, je nach schwere des Falls.

§ 17 SwGB: Aktionen gegen das Königreich Sturmwind und dessen König

Beschreibung: Jegliche Aktionen die den Frieden des Königreich Sturmwinds beeinflussen könnten sind strafbar. Dazu zählen zum Beispiel illegale Versammlung dessen Themen gegen das Königreich Sturmwind sprechen, Demonstrationen, Aufstände und weitere Aktionen gegen das Königreich Sturmwind und dessen König Varian Wyrnn. Bereits das negative Äußern über das Königreich Sturmwind ist in jeglicher Hinsicht strafbar.
Strafmaß:
Aktionen gegen das Königreich Sturmwind und dessen König: 25 Tage Gewölbe bis Todesstrafe, je nach schwere des Falls.

§ 18 SwGB: Hochverrat

Beschreibung: Als Hochverräter gilt die Person welche Informationen an Feinde weitergibt, Feinde in jeglicher Hinsicht unterstützt oder exzessiv gegen das Königreich von Sturmwind vor geht.
Strafmaß:
Hochverrat: Todesstrafe

§ 19 SwGB: Rechte der Armee

Beschreibung: Die Armee von Sturmwind kann jederzeit bei einem Verdacht Personen verhaften und inhaftieren. Dabei muss die Armee nicht auf das leibliche Wohl des Verdächtigen achten, sondern kann jeden Verdächtigen individuell behandeln. Die Folterung eines Verdächtigen ist in der Hinsicht der Informationsbeschaffung erlaubt.
Die Armee nimmt sich das Recht einem Täter, falls dieser zu Tode verurteilt ist, jegliche Besitztümer, bis auf eine Hose und ein Oberteil, abzunehmen und für sich zu beanspruchen.

§ 20 SwGB: Das Gewölbe und Strafmaß

Beschreibung: Das Strafmaß wird von einem Offizier (in geringen Fällen von einem Gefreiten) der Armee oder Stadtwache von Sturmwind individuell anhand des oben genannten Strafmaßes festgelegt. Das Recht auf einen Prozess besteht nicht.
Wird eine Person zu einer Haftstrafe verurteilt, werden sämtliche Sachen welche der Häftling am Tag seiner Inhaftierung bei sich trägt bis zur der Entlassung aufbewahrt. Zusätzlich zur Haftstrafe fallen pro Hafttag 2 (OOC)-Gold Gebühren an, die der Häftling bei seiner Entlassung bezahlen muss. Kann der Häftling diese Gebühren nicht bezahlen wird versucht sein Eigentum zu pfänden. Sollte der Häftling kein Eigentum besitzen wird die Strafe um das doppelte verlängert.

Wird eine Person zu Tode verurteilt wird die Hinrichtung spätestens 3 Tage nach dem Urteil vollstreckt. Die Hinrichtung erfolgt durch den Strick oder die Verbrennung auf dem Scheiterhaufen.