Gesetze von Stromgarde

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Vorwort

Die Gesetzestexte von Stromgarde sind im Groben an das mittelalterliche Recht angelehnt. Demnach wird es im IC-Bereich für den jeweiligen Charakter auch Strafen geben, sollte er gegen eben jene Gesetze verstoßen und Regelbrüche vollführen.

Die Rechtsprechung von Stromgarde hat eine lange Tradition und ist an das gerichtliche System der Sieben Königreiche angeknüpft. So hat der Adel und vor allem die Krone und dessen ernannte Vertreter die Macht der Gerichtsbarkeit inne und darf nach bestem Wissen und Gewissen richten. Direkte Gesetze werden vom Konstitut und der Gesetzesvorlage bestimmt. Derzeit ist Stromgarde kein rechtsfreies Gebiet mehr. Nachdem der Krieg zur Wiederherstellung der Reichsgrenzen beendet wurde, sind weltliche und geistliche Gerichtsbarkeiten klar definiert worden und stimmen mit den Idealen von 'Stärke und Ehre' überein.

Die weltliche Gerichtsbarkeit ist Niedere und Hohe Gerichtsbarkeit unterteilt. Die Hohe Gerichtsbarkeit obliegt meist dem Kronadel, also dem Herrscherhaus, dem Souverän, sowie der Fürsten des Reiches. Als oberste Lehnsherren halten sie das Gericht ab und entscheiden bei Fällen wie Hochverrat, Ketzerei, Majestätsbeleidigung, Mord, Fälschung oder Ehebruch. Die Niedere Gerichtsbarkeit ist von den Grundherren zu bestimmen, also den Baronen oder den Vögten. Auch der Bürgerrat konnte solche Entscheidungen treffen, wobei dies eher auf diplomatischer Ebene, als bei einem Gericht stattfand. So wird hier meist von Fällen um Eigentum, Erbstreitigkeit, Körperverletzung, Fehden oder Diebstahl gerichtet. Doch wie sah ein solches Verfahren aus? Natürlich gibt es keine Advokaten, aber man kann sich Zeugen laden und einen persönlichen Sekundanten und Verteidiger an seine Seite stellen. In wie weit dies von der herrschenden Macht legitimiert wird, ist der Entscheidung des Lehnsherrn verantwortet. Aus diesem Grund ist ein Gerichtsverfahren für einen Gemeinen sicherlich schwieriger zu bewältigen, als für ein Mitglied des Klerus oder des Adels.

Um Schuld oder das Gegenteil festzustellen und Sühne zu begehen kann man den richterlichen Zweikampf einfordern, welche man Das Urteil des Lichts nennt. In diesem Akt stellen sich Ankläger und Verteidiger in einem kämpferischen Wettstreit auf Leben und Tod gegenüber, auf dass nur das Heilige Licht ein Urteil fällen kann. Dies kann in vielen Fällen einen Gemeinen weiterhelfen, da man zumeist auch einen Streiter für kämpfen lassen kann.

Die Strafen und Urteile konnten im Regelfall unterschiedlich ausfallen. Es liegt natürlich immer an der richtenden Person. Aber auch da gibt es schon seit Jahrhunderten klare Traditionen, wie man mit welcher Straftat umzugehen hat. Die wesentlichen Strafen waren zumeist Entwürdigungsstrafen oder Geldbußen, sowie Arbeitsdienst. Weniger gibt es Freiheitsstrafen oder Verstümmlungen. Zwar verfolgte man Verbrechen in Stromgarde seitens seiner Mitbürger rigoros. Doch war es meist bei Fremden oder Ausländern ein schweres Vergehen. Da man sich von außen bedroht fühlte, konnte schon mal eine Lynchjustiz von statten gehen. In wie weit ein solches Bürgerstandgericht legitimiert wurde, hängte vom jeweiligen Lehnsherrn ab.

Niedere Gerichtsbarkeit:

§ 1 SGB: Diebstahl

Beschreibung: Als Diebstahl gilt wenn man Fremdes Eigentum eines Jemanden Entwendet ob Gegenstände, Vieh, Geistiges Eigentum. Je nach Schwere des Diebstahls wird Geahndet.
Strafmaß:
Versuchter Diebstahl: Prügelstrafe, Arest aufenthalt für Zwei Tage.
Diebstahl: Es wird dem Dieb einpaar Finger Finger abgetrennt, Arest aufenthalt für bis zu 5-10 Tage.
Schwerer Diebstahl: Ihm wird eine Hand abgeschlagen, Arestzeit Beläuft sich auf 15 Tagen.
Diebstahl von Vieh: Freiheitsstrafe von 1-2 Jahren, Todesstrafe.
Pferdediebstahl: Todesstrafe durch Erhängen.

§ 2 SGB: Sachbeschädigung

Beschreibung: Die Zerstörung von Fremden Eigentum ob Mutwillig oder aus Versehen.
Strafmaß:
Ungewollte Zerstörung: Schadensersatz Ansprüche je nach Höhe er Zerstörung, Geldstrafe für Lärmbelästigung.
Mutwillige Zerstörung: Schadensersatz Ansprüche je nach höhe der Zerstörung Plus extra, Geldstrafe wegen Lärmbelästigung, Arest aufenthalt für 3 Tage.

§ 3 SGB: Unterschlagung (Bürgergesetz)

Beschreibung:Wer eine Geldbörse auf der Straße findet und diese einfach behält betreibt bereits eine Unterschlagung, wer diese jedoch im Amtlichen Fundbüro abgibt begeht keine Straftat.
Strafmaß:
Versuchte Unterschlagung: Eine Geldstrafe die sich am Doppelten Wert der Unterschlagung Gewichtet.
Unterschlagung: Eine Geldstrafe in höhe des Dreifachen Wertes der Unterschlagung, 5 Tage im Arest absitzen.

§ 4 SGB: Nötigung (Bürgergesetz)

Beschreibung: Das Bedrängen und Zwingen einer anderen Person gegen ihren Willen gilt als Nötigung und ist eine Straftat im Königreich Stromgarde.
Strafmaß:
Versuchte Nötigung: Ehrenstrafe inform des Prangers, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein oder des Eselritts.
Nötigung: Ehrenstrafe inform des Prangers, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein oder des Eselritts zusätzlich gibt es eine Freiheitstrafe in höhe von 10 Tagen.

§ 4.1 SGB: Vergewaltigung

Beschreibung: Von Vergewaltigung wird gesprochen wenn eine der Beiden Partein beim Geschlechtsakt nicht seine Zustimmung für jene gab und oder sogar dagegen wehrt, das Schänden von Jungfrauen / Kindern wird besonders gestraft.
Strafmaß:
Versuchte Vergewaltigung: Verstümmlung des Genitalbereiches, Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Realjahren kommt einem Chartod gleich), Ehrenstrafe inform des Prangers, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein oder des Eselritts.
Vergewaltigung: Todesstrafe durch Erhängen oder Köpfen.

§ 5 SGB: Körperverletzung / Misshandlung

Beschreibung: Die Schädigung der Körperliche Verfassung einer anderen Person gilt bereits als Körperverletzung.
Strafmaß:
vorsätzliche einfache Körperverletzung: Von einer Geldstrafe bis zu 10 Tagen Freiheitstrafe
vorsätzliche gefährliche Körperverletzung: Freiheitstrafe von 11 Tagen bis 20 Tagen
vorsätzliche schwere Körperverletzung: Freiheitstrafe von 20 Tagen bis 35
vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge: Freiheitstrafe von 5 Jahr als Minenarbeiter im Arathibecken (Gleicht einem Chartod fast)
vorsätzliche Misshandlung Schutzbefohlener: Ehrenstrafe inform des Prangers, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein oder des Eselritts, Freiheitstrafe von 1 Jahr als Minenarbeiter im Arathibecken. (Gleicht einem Chartod fast)
Vorsätzliche Verstümmelung weiblicher Genitalien: Freiheitstrafe von 2 Jahren als Minenarbeiter im Arathibecken. (Gleicht einem Chartod fast)

Zusatz: Vorsätzliche Verstümmelung weiblicher Genitalien
Sollte eine Frau sich der Vergewaltigung Strafbar gemacht haben entfällt dieser Punkt der Körperverletzung da er zum Strafmaß des § 4.1 dazu gehört.

Zusatz 2: Das Schlagen eines Adeligen
Sollte ein Bürger einen Adeligen Schlagen oder Verletzen wird man ihm zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Hand abtrennen, jene Hand mit der er den Adeligen Geschlagen hat.

§ 6 SGB: Betrug

Beschreibung: Durch das Rechtswiedige Bereichern an anderen Personen begeht man einen Betrug.
Strafmaß:
Betrug: Geldstrafe in Doppelter höhe des Betruges, Ehrenstrafe inform des Prangers, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein oder des Eselritts, Freiheitstrafe von 10 Tagen.

§ 7 SGB: Einbruch/Landfriedensbruch

Beschreibung: Von einem Einbruch wird gesprochen wenn eine Person sich unrechtmäßigen zutritt in einen Geschlossen Raum verschaft um dort sich seiner Habseligkeiten zu bemächtigen. Der Landfriedensbruch gilt bereits als das Unrechtmäßige Betreten Fremden Grund und Bodens.
Strafmaß:
Einbruch: Freiheitstrafe von bis zu 30 Tagen, Verstümmlung einer Hand welche abgeschlagen wird.
Landfriedensbruch: Von einer Verwarnung bis zum Tode, jedoch muss die Verwarnung kommen das sich der Straftäter vom Gebiet zu entfernen hat sollte der Straftäter nicht verschwinden gilt dann das Rechts des Landbesitzers / Grundherren / Lehnsherre.

§ 8 SGB Rufmord/Üble Nachrede

Beschreibung: Das Vertreiben von Üblen Gerüchten oder anderen Mitteln gegenüber einer anderen Person die dazu führen das der Ruf sowie der Stand in der Gesellschaft geschädigt Schwindet gilt als Rufmord / Übler Nachrede.
Strafmaß:
Rufmord / Üble Nachrede: Je nach Schwere des Vergehens kann es hierbei um eine Ehrenstrafe, Geldstrafe oder gar zu einem Ehren-Duell handeln.

§ 9 SGB Beleidigung

Beschreibung: Von einer Beleidigung spricht man wenn man Verbal einer anderen Person die Würde nimmt.
Strafmaß:
Beleidigung: Von einer Verwarnung bis zum zur Ehrenstrafe je nachdem wie Schwerwiegend die Beleidigung ist und an wen sie gerichtet wurde!

§ 10 SGB Falschaussage

Beschreibung: Das Bewusste verdrehen der Wahrheitsgemäßen Tatsache eines Vorganges gilt als Falschaussage.
Strafmaß:
Falschaussage: Je nach Schwere des Verbrecherns kann es von einer Geldstrafe, Ehrenstrafe oder gar Freiheitstrafe von bis zu 5 Tagen kommen.

§ 11 SGB: Widerstand gegen die Staatsgewalt

Beschreibung: Jeglicher Widerstand gegen die Beauftragten des Staats wird als Straftat angesehen. Sowohl die Behinderung als auch die Aktive Verhinderung am Ermittlungserfolg der Staatlichen Organisationen steht ebenso unter Strafe und wird Geahndet.
Strafmaß:
Widerstand gegen die Staatsgewalt: Je nach Schwere der Straftat kann es von einer Freiheitstrafe von 5 Tagen bis zur Todesstrafe reichen.

Hohe Gerichtsbarkeit:

§ 12 SGB: Totschlag/Mord

Beschreibung: Die Tötung einer anderen Person wird als Totschlag/Mord eingestuft. Jedoch muss man Unterscheiden zwischen dem Totschlag welcher fast Ausschließlich aus Niederen beweggründen geschieht oder dem Vorsätzlichen Totschlag welcher auch als Mord bekannt ist.
Strafmaß:
Totschlag: Freiheitstrafe von 1 Jahr als Minenarbeiter im Arathibecken, Enteigung der Bürgerrechte, Ehrenstrafe inform des Prangers, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein oder des Eselritts.
Mord: Von der Freiheitstrafe bis zur Todesstrafe, Enteigung der Bürgerrechte, Ehrenstrafe inform des Prangers, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein oder des Eselritts.
Heimtückischer Mord: Todesstrafe

§ 12.1 SGB: Tötung

Beschreibung: Wird eine Person unabsichtliche oder fahrlässige Getötet spricht man herbei von einer Tötung.
Strafmaß:
Tötung: Je nach Fall wird anders entschieden, Freiheitstrafe von bis zu 6 Monaten oder gar die Todesstrafe können auftreten.

§ 13 SGB: Brandstiftung

Beschreibung: Das Vorsätzliche anzünden von Gebäuden oder Gegenständen gilt als Brandstiftung.
Strafmaß:
Brandstiftung: Verstümmlung der Augen (Grund: Brandstifter Lieben es die Flammen zu sehen wie sie auflordern und aufsteigen dies wird ihnen Verwehrt) gegenenfalls werden ihnen die Hände abgeschlagen, Freiheitstrafe von 30 Tagessätzen.

§ 14 SGB: Amtsanmaßung

Beschreibung: Das Unbefugte Bekleiden eines Öffentlichen Amtes oder dessen Handlungen durchführen gilt als Amtsanmaßung und gar der Versuch ist Strafbar. Ausnahmen werden von Fall zu Fall geprüft.
Strafmaß:
Amtsanmaßung: Von einer Freiheitstrafe bis zur Todestrafe je nach Schwere des Falles, Verwehrung des Adelaufstiegs, Verwehrung der Amtskammer, Verwehrung ein Amt zu Bekleiden auf Lebzeiten.

§ 15 SGB: Fahnenflucht

Beschreibung: Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten.
Strafmaß:
Fahnenflucht: Todesstrafe

§ 16 SGB: Ehebruch

Beschreibung: Ehebruch ist nach rechtlicher Definition „der zumindest bedingt vorsätzliche Vollzug des Beischlafs eines Ehegatten/in mit einer dritten Person anderen Geschlechts“. Kommt der Ehebruch von einer Frau aus wird die Strafe entsprechend Stärker ausfallen.
Strafmaß:
Mann: In Stromgarde ist der Ehebruch für den Mann ein Ehrenloses Unterfangen. Er muss damit Rechnen das er eine Ehrenstrafe erhalten wird in den Seltenen Fällen kann es hierbei auch zur Todesstrafe kommen, ebenso ist es ein Scheidungsgrund für die Frau.
Frau: In Stromgarde ist der Ehebruch der Frau ein unter Umständen todeswürdiges Verbrechen. Zumindest muss sie damit rechnen, mit geschorenem Haar und unbekleidet durchs die Stadt geprügelt zu werden, jedoch kann es hier durchaus zur Todesstrafe kommen, es ist auch ein Scheidungsgrund des Mannes.

§ 17 SGB: Aktionen gegen das Königreich Stromgarde oder dem König

Beschreibung: Jegliche Aktionen die sich gegen das Königreich Stromgarde, den Vasallen des Königs, der Königsfamilie oder dem König selbst Richtet gelten als Straftat und werden entsprechen Sanktioniert.
Strafmaß:
Aktionen gegen das Königreich Stromgarde oder dem König: Freiheitstrafe von 1 Jahr bis 25 Jahre, Todestrafe, Enteigung all seiner Besitztümer, Verbannung.

§ 18 SGB: Hochverrat

Beschreibung: Die Unterstützung der Feinde des Königreichs, wer Aktiv gegen Stromgarde vor geht gilt als Hochverräter und wird auch so Behandelt.
Strafmaß:
Hochverrat: Todesstrafe durch Pfählung, Galgen, Richtblock.

§ 19 SGB: Rechte der Armee

Beschreibung: Die Armee von Stromgarde gilt innerhalb der Großen Städte auch als Stadtwache daher sind sie Autorisiert Verhaftungen durch zu führen und Personen zu Kontrollieren, dies auch wenn Nötig mit Waffengewalt jedoch sollte klar sein das 'Kommunikation' immer das Erste Mittel ist und nicht das Letzte.

§ 20 SGB: Rechte des Templer-Ordens

Beschreibung: Dadurch das Krone und Kirche Hand in Hand gehen wurde vom König § 19 Erlassen in dem es heißt, das die Templer des Templer-Ordens zum Schutze der Bevölkerung und der Magier ebenso Verhaftungen und Kontrollen durchführen würden bei "Magischem" Verdacht, die Überstellung Verdächtiger Gefangenen muss der Armee erfolgen mit Gesicherten Antimagischen Fesseln.

§ 21 SGB: Blasphemie

Beschreibung: Als Blasphemie Bezeichnet man das Verhöhnen oder Verfluchen bestimmter Glaubensinhalte einer Weltreligion. Eine öffentliche, Ärgernis erregende Beschimpfung gegenüber dem Licht wird als Lästerung des Heiligen Lichts Angesehen.
Strafmaß:
Blasphemie: Freiheitstrafe bis zu 30 Tagen, Ehrenstrafen am Pranger, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein und der Eselsritt, Seltenen Fällen die Todesstrafe
Zusatz: Jeder der Blasphemie betreibt hat die Möglichkeit Absolution bei der Kirche zu Erbitten, diese wird ihm jedoch nur ein einziges Mal gewährt. Er wird sich dann in die Hände der Kirche Begeben und die Strafe von der Kirche erhalten.

§ 22 SGB: Ausübung von dunklen Künsten

Beschreibung: Die Ausübung von dunklen Künsten in jeglichen Richtungen ist Strengstens verboten, Stromgarde soll das Bollwerk der Nördlichen Kirche des Heiligen Lichts werden und da wird man sowas unter keinem Ansatz zulassen.
Strafmaß:
Ausübung von dunklen Künsten: Todesstrafe durch Verbrennung

§ 23 SGB: Herstellung von Falschgeld

Beschreibung: Das Herstellen von Flaschen Münzen aus Goldähnlichen Materialien ist Strickt Verboten im Königreich.
Strafmaß:
Herstellung von Falschgeld: Freiheitstrafe von 1 Jahr als Minenarbeiter im Arathibecken.

Gesetzbuch des Magierzirkels

§ 1 MZGB:

Der Magierzirkel von Stromgarde dient dem Königreich Stromgarde und seinem König Galen Trollbann. Die Gesetze des Königreichs sind zu Achten und jegliche Handlungen sollen zum Wohle der Allgemeinheit durchgeführt werden.

§ 2 MZGB:

Der Magierzirkel von Stromgarde muss sich Außerhalb des Magierturms an die Anweisungen des Templer-Ordens halten, sollte der Templer eine Anordnung aussprechen und dieser wird nicht Gehör geschenkt wird dies Bestraft.
Strafmaß: Von einer Festnahme für 3 Tage bis zur Disziplinarstrafen.

§ 3 MZGB:

Dem Magierzirkel von Stromgarde ist es Gestattet innerhalb ihres Turmes Magie Anzuwenden und auch dort zu Trainieren da der Magierturm von einer Schützenden Unsichtbaren Barriere umgeben ist um evtl Unfälle nach außen hin abzuschirmen.

§ 4 MZGB:

Magische Vorfälle werden vom 'Magierzirkel' Untersucht, sie haben im Königreich Stromgarde das Vorrecht und jede Organisation welche Unbefugt jene Untersucht begeht eine Straftat.
Strafmaß: Kann von einer Freiheitstrafe bis zur Todesstrafe enden.
Zusatz: Die Untersuchung und vor allem Sicherung von magischen Artefakten fallen ebenso zu diesem Magierzirkel Gesetz.

§ 5 MZGB:

Der Magierzirkel darf im Königreich sogenannte Magielizenzen Ausschreiben in Zusammenarbeit mit der Magistratur von Stromgarde was jenen besitzern erlaubt Leichte Zauber zu Wirken.
Hinweis: Das Wirken von Klassifizierten Starken Zaubern ist hiermit nicht erlaubt und bleibt den Meistern des Magierzirkels vorbehalten.

§ 6 MZGB:

Magier des Magierzirkels sind Verpflichtet sich auszuweisen inform von einem Emblem oder einer Stecknadel.

§ 7 MZGB:

Das Benutzen von Magischen Zaubern Ohne Magielizenz außerhalb des Turms ist nur in Lebensbedrohlichen Situationen erlaubt, das Missachten hat Schwere Folgen für den Magier.
Strafmaß: Freiheitstrafe in Magiegedämpfer Zelle oder Todesstrafe

§ 8 MZGB:

Das Verletzten von Unschuldigen Bürgern mit Magischen Zaubern ist ein Schweres Vergehen und wird vom Templer-Orden und der Krone Schwer bestraft.
Strafmaß: Die Hände werden abgeschlagen und die Zunge herausgeschnitten, Ehrenstrafe am Pranger, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein und der Eselsritt.

§ 9 MZGB:

Das Wirken von Gefährlicher und Höherer Magie ist im Königreich nur vom Magierzirkel erlaubt und auch dort nur ab dem Rang des Großmeisters.

§ 10 MZGB:

Sollte ein Magier einen Bewohner oder Fremden Reisenden töten, so muss dieser Zweifelsfrei Beweisen das er dies aus Notwehr tun musste, sollte der Magier dies nicht Schaffen oder liegen erdrückende Beweise vor ist es dem Templer-Orden Gestattet den Magier sofort Hinzurichten.

§ 11 MZGB:

In einem Kriegszustand werden alle Magier des Magierzirkels als "Kriegsmagier" eingestuft und damit von der Armee eingezogen, sie Unterstehen dann dem Rang Höchsten Offizier der den Kampf anführt, die Pflichten des Templers werden hier bis zur Beendigung eines Gefechtes Außer Kraft gesetzt.

§ 12 MZGB:

Weltliche Organisationen wie die Kirin Tor, Zirkel des Cenarius, Die Argentumdämmerung und der Irdene Ring müssen sich beim Magierzirkel und der Magistratur Stromgardes Anmelden und ihr Vorhaben Schildern ehe sie fortführen dürfen, dies Gilt jedoch nicht für die Einfache durchreise!

§ 13 MZGB:

Den Magiern des Magierzirkels ist der jeweilige Rang die bevorzugte Anrede anzuwenden. Respektlosigkeit wird Geahndet.

§ 14 MZGB:

Dem Magierzirkel ist es gestattet, Verzauberungen und Magische Gegenstände Registriert zur Verfügung zu stellen, jedoch muss über die herausgabe von Magischen Dingen ein Register Geführt werden welches von den Personen Unterschrieben wird jene etwas erhalten haben.

§15 MZGB:

Recht der Auflösung Gestattet es der Krone, Kirche und dem Templer-Orden als allerletzte Möglichkeit die Bevölkerung vor dem Außer Kontrolle geratenden Magierzirkel sämtliche Mitglieder jenes Zirkels Hinzurichten ob Schuldig oder Nicht, sei es durch Dämonische Einflüsse die des Schattens selbst oder durch Rebellierende Magier. Das Recht der Auflösung auszusprechen ist nur vom König, dem Erzbischof oder Stellvertretend dem Ordensmeister der Templer gestattet.